ALLGEMEINES:
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber (nachstehend
Mieter genannt) einmal bekanntgegeben sind, für alle Leistungen, einschließlich
von Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere
soweit diese Bedingungen sich ändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung
durch den Auftragnehmer (nachstehend Vermieter genannt) für diesen verbindlich.
1. Mietzeit
1.1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Mietgegenstandes an den
vereinbarten Standort.
1.2. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann
mit 14-Tage-Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich
per Einschreibe-Rückbrief zu erfolgen.
1.3. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietlaufzeit abgeschlossen
worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe
der Mietgegenstände ist der Mietzins für die volle Mindestmietlaufzeit
zu zahlen.
2. An- und Rücklieferung
2.1. Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für verspätete Anlieferung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch den Vermieter beauftragt wurde.
2.2. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei der Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe und Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag des Vermieters vorgenommen worden sind.
3. Mietzins
3.1. Die Miete ist monatlich im voraus berechnet und ist spätestens
zum 1. eines Monats fällig.
3.2. Wird der Mietvertrag über mehr als 6 Monate abgeschlossen oder dauert
die Nutzung länger als 6 Monate, so kann der Vermieter im Falle einer
durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingte Kostenerhöhung
(Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) den vereinbarten Mietpreis
im angemessenen Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab
dem der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monat zu bezahlen.
3.3. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten
Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine
oder mehrere in dem Mietangebot und/oder Mietvertrag genannten Verpflichtungen
nicht, so hat der Vermieter das Recht:
3.3.1. alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen
oder/und
3.3.2. diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung
gestellten Gegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen
oder/und
3.3.3. die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche
geltend zu machen.
Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bevorstehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.
3.4. Im Verzugsfall berechnet der Vermieter vom Tage der Fälligkeit
bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen gemäß § 288.
3.5. Für jede durch Zahlungsverzug notwendige Mahnung wird das Konto
des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von € 5,-- belastet. Diese
Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer 3.4 durch den Mieter
zu zahlen.
3.6. Der Mieter kann gegenüber der Miete ein Minderungsrecht nicht geltend
machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Mietsache
4.1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise
gebrauchen, sie vor Überanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften,
insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der § 553 ff BGB, die mit
dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden
sind, zu beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.
4.2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in vertragsgemäßem
Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu gehören,
auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln.
4.3. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den
Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen.
4.4. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar
angebrachte Mietschild, aus welchem das Eigentum des Vermieters hervorgeht,
nicht zu entfernen oder zu verdecken.
4.5. Der Mietgegenstand ist an dem vorseitig vereinbarten Standort aufzustellen.
Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung
des Vermieters vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr
für den Standortwechsel trägt der Mieter.
4.6. Der Vermieter hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit
die vermieteten Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit
zu überprüfen.
4.7. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder
mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden
Zweck gemäß § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil
dieses Grundstücks und ist mit Beendigung des Mietvertrages vom Grundstück
zu trennen.
4.8. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im
Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer
gegenüber zu erklären, daß die Zuordnung des Gegenstandes
nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
4.9. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter,
gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat
der Mieter den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er den Vermieter von Anträgen
auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks,
auf dem sich der Gegenstand befindet, unverzüglich zu unterrichten.
4.10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls,
der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände
– aus welchem Grund auch immer – trägt der Mieter. Solche
Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten
und Nebenkosten zu zahlen.
4.11. Im Falle des Eintretens der oben genannten Ereignisse hat der Mieter
den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet,
innerhalb einer von dem Vermieter zu setzenden angemessenen Frist nach dessen
Wahl:
4.11.1. entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren und ihn in
einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oder
4.11.2. die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände
zu ersetzen oder
4.11.3. an den Vermieter als Entschädigung netto Kasse alle Beträge
zu zahlen, die der Mieter aufgrund der Ziffer 4.10. noch schuldet
4.12. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu,
so gilt ebenso die Ziffer 4.11. ff. Die vereinbarte Miete verändert sich
dadurch nicht.
4.13. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aller Art, ausgenommen
grober Vorsatz und Fahrlässigkeit, die unmittelbar oder mittelbar dem
Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen. Insbesondere
steht der Vermieter nicht für Schäden, der von dem Mieter eingelagerten
Inhalte der Container ein. Der Mieter verpflichtet sich, für die eingelagerten
Inhalte eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Mieter haftet
für die Dauer der Mietzeit bis zur Rückgabe der Einheiten für
jeden Verlust und für alle Schäden. Er verpflichtet sich deshalb,
für derartige Risiken eine entsprechende Versicherung (insbesondere gegen
Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beschädigungen aller Art) abzuschließen.
4.14. Der Mieter ist verpflichtet, nach Anlieferung der Mietsache schriftlich
den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung dem Vermieter zu überbringen.
4.15. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern
und sonstige Abgaben, die während der Laufzeit des Mietvertrages erhoben
werden.
4.16. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand
einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung des Vermieters
zur Untervermietung vor, so ist auch der Vermieter mittelbarer Besitzer der
Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf
das Konto des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter
zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen des Vermieters an
diesen ab.
5. Wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des
Vertrages durch den Mieter in Frage stellen (z.B.: Zahlungseinstellungen,
Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.s.w.) hat der Vermieter gegen
den Mieter, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden
sind, die gleichen Rechte, wie oben Ziffer 3.3.
6. Rückgabe
6.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung
des Mietvertrages unverzüglich auf das nächstgelegene Mietlager
des Vermieters in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der
dem Auslieferungszustand lt. Lieferschein unter Berücksichtigung des
durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen, normalen Verschleißes
und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffer 4. entspricht.
6.2. Erforderliche Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder Reinigungs- oder
Renovierungsarbeiten werden durch den Vermieter gegen Kostenrechnung durchgeführt.
Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls dieser von
dem Vermieter ausgeführt worden ist, fällig rein netto ohne Abzug
nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen.
6.3. Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem
Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.
7. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
8. Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages aus irgendeinem Grund nichtig
sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.
9.Für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einschließlich
Wechsel- und Scheckstreitigkeiten ist der Erfüllungsort Seevetal und
der Gerichtsstand Lüneburg..