Mietbedingungen


ALLGEMEINES:
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber (nachstehend Mieter genannt) einmal bekanntgegeben sind, für alle Leistungen, einschließlich von Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit diese Bedingungen sich ändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer (nachstehend Vermieter genannt) für diesen verbindlich.

1. Mietzeit

1.1. Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Mietgegenstandes an den vereinbarten Standort.
1.2. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit 14-Tage-Frist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreibe-Rückbrief zu erfolgen.
1.3. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietlaufzeit abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände ist der Mietzins für die volle Mindestmietlaufzeit zu zahlen.

2. An- und Rücklieferung

2.1. Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für verspätete Anlieferung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch den Vermieter beauftragt wurde.

2.2. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei der Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe und Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag des Vermieters vorgenommen worden sind.

3. Mietzins

3.1. Die Miete ist monatlich im voraus berechnet und ist spätestens zum 1. eines Monats fällig.
3.2. Wird der Mietvertrag über mehr als 6 Monate abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann der Vermieter im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingte Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) den vereinbarten Mietpreis im angemessenen Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab dem der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monat zu bezahlen.
3.3. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere in dem Mietangebot und/oder Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Vermieter das Recht:

3.3.1. alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen
oder/und
3.3.2. diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellten Gegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen
oder/und
3.3.3. die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bevorstehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.

3.4. Im Verzugsfall berechnet der Vermieter vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen gemäß § 288.
3.5. Für jede durch Zahlungsverzug notwendige Mahnung wird das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von € 5,-- belastet. Diese Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer 3.4 durch den Mieter zu zahlen.
3.6. Der Mieter kann gegenüber der Miete ein Minderungsrecht nicht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Mietsache

4.1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der § 553 ff BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, zu beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.
4.2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu gehören, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln.
4.3. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen.
4.4. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Mietschild, aus welchem das Eigentum des Vermieters hervorgeht, nicht zu entfernen oder zu verdecken.
4.5. Der Mietgegenstand ist an dem vorseitig vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.
4.6. Der Vermieter hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die vermieteten Gegenstände zu besichtigen und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
4.7. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil dieses Grundstücks und ist mit Beendigung des Mietvertrages vom Grundstück zu trennen.
4.8. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, daß die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
4.9. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er den Vermieter von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet, unverzüglich zu unterrichten.
4.10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände – aus welchem Grund auch immer – trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen.
4.11. Im Falle des Eintretens der oben genannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von dem Vermieter zu setzenden angemessenen Frist nach dessen Wahl:
4.11.1. entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen oder
4.11.2. die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder
4.11.3. an den Vermieter als Entschädigung netto Kasse alle Beträge zu zahlen, die der Mieter aufgrund der Ziffer 4.10. noch schuldet
4.12. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt ebenso die Ziffer 4.11. ff. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht.
4.13. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aller Art, ausgenommen grober Vorsatz und Fahrlässigkeit, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen. Insbesondere steht der Vermieter nicht für Schäden, der von dem Mieter eingelagerten Inhalte der Container ein. Der Mieter verpflichtet sich, für die eingelagerten Inhalte eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Mieter haftet für die Dauer der Mietzeit bis zur Rückgabe der Einheiten für jeden Verlust und für alle Schäden. Er verpflichtet sich deshalb, für derartige Risiken eine entsprechende Versicherung (insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beschädigungen aller Art) abzuschließen.
4.14. Der Mieter ist verpflichtet, nach Anlieferung der Mietsache schriftlich den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung dem Vermieter zu überbringen.
4.15. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die während der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden.
4.16. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung vor, so ist auch der Vermieter mittelbarer Besitzer der Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf das Konto des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen des Vermieters an diesen ab.


5. Wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter in Frage stellen (z.B.: Zahlungseinstellungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.s.w.) hat der Vermieter gegen den Mieter, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden sind, die gleichen Rechte, wie oben Ziffer 3.3.


6. Rückgabe

6.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich auf das nächstgelegene Mietlager des Vermieters in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand lt. Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen, normalen Verschleißes und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffer 4. entspricht.
6.2. Erforderliche Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten werden durch den Vermieter gegen Kostenrechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls dieser von dem Vermieter ausgeführt worden ist, fällig rein netto ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen.
6.3. Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.

7. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.


8. Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.

9.Für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einschließlich Wechsel- und Scheckstreitigkeiten ist der Erfüllungsort Seevetal und der Gerichtsstand Lüneburg..