Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte von EuCont mit Ausnahme von Mietverträgen, für die besondere Mietbedingungen gelten.

2. Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Urheberrecht, Eigentum
2.1. Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen.
2.2. EuCont behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Angeboten etc. das Urheberrecht und bis zum Abschluß eines Vertrages auch das Eigentum vor.

3. Verträge über neue und gebrauchte Sachen
3.1. An schriftliche Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei EuCont gebunden. Für die Form der Annahme durch EuCont genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung.
3.2. Mitarbeiter im Außendienst von EuCont sind nur dann bevollmächtigt, für EuCont bindende Angebote oder Annahmeerklärungen abzugeben, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt sind.
3.3. Bei Kaufangeboten bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.

4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit
4.1. EuCont ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintreten von unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von EuCont liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschul-det sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten von EuCont eintreten.
4.3. Bei Verschiebung des Versands auf Wunsch des Kunden werden ihm die Lagerkosten mindestens mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet.
4.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit von EuCont sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens EUR 5.000,- pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind unbeschadet des Rechts von EuCont auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343-BGB darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
4.6. Kommt EuCont mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.


5. Abnahme
5.1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine solche ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder gesetzlich behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch EuCont als erfolgt.


6. Gefahrübergang, Transport, Versicherung, Mängelrüge
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch über, wenn bei Lieferung `frei Haus`, ´frei Baustelle` o. ä. der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung `ab Lager` die Sachen im Lager von EuCont oder an dem vereinbarten Übergabeort versandbereit oder übergabebereit lagern.
6.2. Sachen, die EuCont im Fall der Lieferung `frei Haus` durch Spedition beim Kunden anliefern läßt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken Erteilt der Kunde dem Spediteur/Frachtführer „reine Quittung“, so ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können auf die Ersatzleistung beschränkt, die EuCont von dem Spediteur/Frachtführer erhält.
6.3. EuCont kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die EuCont und der Spediteur nicht zu vertreten haben.
6.4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß EuCont den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B.: Tieflader oder Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei EuCont oder beim Spediteur entstehen, hat der Kunde zu tragen.


7. Preise, Zahlung und Fälligkeit
7.1. Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager EuCont.
7.2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an EuCont zu leisten.
7.3. Im Verzugsfall berechnet EuCont vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen gemäß § 288.
7.4. EuCont ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.


8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchem Gründen, zurückzuhalten.
8.2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.


9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Von EuCont gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von EuCont (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von EuCont.
9.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausge-setzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Be-stimmungen auf EuCont übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.

9.3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im Voraus an EuCont abgetreten. EuCont nimmt die Abtretung an. Sie dienen EuCont im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von EuCont verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde EuCont die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungsort der anderen Waren ab. EuCont nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, bei denen EuCont Miteigentumsanteil hat, tritt der Besteller EuCont einem ihren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. EuCont nimmt die Abtretung an.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, EuCont widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von EuCont ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an EuCont zu unterrichten und EuCont die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Facto-ring-Geschäften, außer EuCont hat vorher zugestimmt.
9.5. Übersteigt der Wert den für EuCont bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist EuCont auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

10. Gewährleistung
10.1. Im Gewährleistungsfall ist EuCont nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führt Nachlieferung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.
10.2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 11. ausgeschlossen.
10.3. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet EuCont einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
10.4. Die Container werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene und versteckte Mängel verkauft. EuCont versichert, daß ihr derartige Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Kunde erhält die Möglichkeit, die Sache vor dem Kauf zu besichtigen und sich über den tatsächlichen Zustand zu informieren. Weiterhin muß der Käufer die Besichtigung in jedem Fall unverzüglich an dem von EuCont genannten Ort vornehmen (Siehe § 377 HGB).

11. Haftung und Verjährung
11.1. Schadenersatz hat EuCont nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist.
11.2. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluß des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand.
11.3. Der Haftungsausschluß nach Ziffer 11.2. gilt nicht, soweit EuCont wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluß nach Ziffer 11.2. gilt ferner nicht, soweit der Schadenersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflicht oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. EuCont haftet – außer in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.
11.4. Alle Ansprüche gegen EuCont verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung von EuCont, soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11.5. Die Vorschriften des Protokollhaftungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.

12. Container u.a. als Bauwerke
12.1. Werden von EuCont gelieferte Container oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist EuCont zur Lieferung nicht verpflichtet.
12.2. Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördliche Kosten, die mit dem Aufstellen der Sachen als Bauwerke in Zusammenhang stehen.
12.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitzt.
12.4. Die Gewährleistung und Haftung von EuCont sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziffer 12.1. ausschließlich nach den Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen sofern die Behältnisse und Container bei EuCont als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert werden. Das gilt auch für solche Container, bei denen die Wände zur Erzielung eines größeren Raumes weggelassen werden.
12.5. Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle den Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von EuCont gelieferten Sachen dienen, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestim-mungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken).

13. Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen
13.1. Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von EuCont zu liefernden Sachen sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, EuCont auf besondere gesetzliche und behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet.
13.3. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für die Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern, noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
14.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Seevetal.
14.2. Gerichtsstand ist Lüneburg. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. EuCont ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EuCont gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und den einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
14.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher Art (z. B.: auch der INCOTERMS u.a.) vor.
14.5. Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, so gilt der Rest gleichwohl.