1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäfte von EuCont mit Ausnahme von Mietverträgen, für die
besondere Mietbedingungen gelten.
2. Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Urheberrecht, Eigentum
2.1. Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können
ungenau sein. Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können
vom Produkt abweichen.
2.2. EuCont behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen,
Angeboten etc. das Urheberrecht und bis zum Abschluß eines Vertrages
auch das Eigentum vor.
3. Verträge über neue und gebrauchte Sachen
3.1. An schriftliche Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der
Bestellung bei EuCont gebunden. Für die Form der Annahme durch EuCont
genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung.
3.2. Mitarbeiter im Außendienst von EuCont sind nur dann bevollmächtigt,
für EuCont bindende Angebote oder Annahmeerklärungen abzugeben,
wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt
sind.
3.3. Bei Kaufangeboten bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.
4. Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit
4.1. EuCont ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer
Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei
Eintreten von unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens
von EuCont liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschul-det sind
und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich
beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände
bei Unterlieferanten von EuCont eintreten.
4.3. Bei Verschiebung des Versands auf Wunsch des Kunden werden ihm die Lagerkosten
mindestens mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
ab Terminverschiebung berechnet.
4.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit
von EuCont sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie
sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens
EUR 5.000,- pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe
vereinbart, so sind unbeschadet des Rechts von EuCont auf Herabsetzung der
Vertragsstrafe nach § 343-BGB darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
wegen Verzugs ausgeschlossen.
4.6. Kommt EuCont mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur
für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde
jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn kein Interesse
hat.
5. Abnahme
5.1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine solche ausdrücklich
und schriftlich vereinbart oder gesetzlich behördlich vorgeschrieben
ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen,
die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung
durch EuCont als erfolgt.
6. Gefahrübergang, Transport, Versicherung, Mängelrüge
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht
auf den Kunden auch über, wenn bei Lieferung `frei Haus`, ´frei
Baustelle` o. ä. der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht
hat oder wenn bei Lieferung `ab Lager` die Sachen im Lager von EuCont oder
an dem vereinbarten Übergabeort versandbereit oder übergabebereit
lagern.
6.2. Sachen, die EuCont im Fall der Lieferung `frei Haus` durch Spedition
beim Kunden anliefern läßt, hat der Kunde sofort gründlich
zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren
zu vermerken Erteilt der Kunde dem Spediteur/Frachtführer „reine
Quittung“, so ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden,
die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können auf die Ersatzleistung
beschränkt, die EuCont von dem Spediteur/Frachtführer erhält.
6.3. EuCont kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei
Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend
machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen
entstehen, die EuCont und der Spediteur nicht zu vertreten haben.
6.4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß EuCont
den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts
üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B.: Tieflader
oder Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell
erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die
durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
bei EuCont oder beim Spediteur entstehen, hat der Kunde zu tragen.
7. Preise, Zahlung und Fälligkeit
7.1. Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben ist, Nettopreise und gelten
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager EuCont.
7.2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug
zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
spesenfrei an EuCont zu leisten.
7.3. Im Verzugsfall berechnet EuCont vom Tage der Fälligkeit bis zum
Zahlungseingang Verzugszinsen gemäß § 288.
7.4. EuCont ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten
für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.
8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchem
Gründen, zurückzuhalten.
8.2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Von EuCont gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von EuCont (Vorbehaltsware).
Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende
oder bedingte Forderungen bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur
Sicherung der Saldoforderung von EuCont.
9.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist, veräußern, vorausge-setzt, daß die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Be-stimmungen
auf EuCont übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist der Kunde nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung steht der
Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die
Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge
durch den Kunden gleich.
9.3. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits im Voraus an EuCont abgetreten. EuCont nimmt die Abtretung
an. Sie dienen EuCont im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung
wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen
nicht von EuCont verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde
EuCont die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungs-wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungsort der anderen Waren
ab. EuCont nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren,
bei denen EuCont Miteigentumsanteil hat, tritt der Besteller EuCont einem
ihren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. EuCont nimmt
die Abtretung an.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, EuCont widerruft die Einzugsermächtigung. Auf
Verlangen von EuCont ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von
der Abtretung an EuCont zu unterrichten und EuCont die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung
ist Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Facto-ring-Geschäften,
außer EuCont hat vorher zugestimmt.
9.5. Übersteigt der Wert den für EuCont bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist EuCont auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl
verpflichtet.
10. Gewährleistung
10.1. Im Gewährleistungsfall ist EuCont nach ihrer Wahl zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führt Nachlieferung
oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des
Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages wieder auf.
10.2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind
nach Maßgabe von Ziffer 11. ausgeschlossen.
10.3. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet EuCont einem
Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung
den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden
abzusichern.
10.4. Die Container werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
für offene und versteckte Mängel verkauft. EuCont versichert, daß
ihr derartige Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Kunde erhält
die Möglichkeit, die Sache vor dem Kauf zu besichtigen und sich über
den tatsächlichen Zustand zu informieren. Weiterhin muß der Käufer
die Besichtigung in jedem Fall unverzüglich an dem von EuCont genannten
Ort vornehmen (Siehe § 377 HGB).
11. Haftung und Verjährung
11.1. Schadenersatz hat EuCont nur insoweit zu leisten, als dies in diesen
AGB ausdrücklich anerkannt ist.
11.2. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung
insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand
selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluß des Vertrages
und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand.
11.3. Der Haftungsausschluß nach Ziffer 11.2. gilt nicht, soweit EuCont
wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer
oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluß nach Ziffer 11.2. gilt
ferner nicht, soweit der Schadenersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung
einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich
jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflicht oder um die Verletzung
sonstiger Pflichten, so sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen,
wenn der Schaden nicht von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten,
sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache
Fahrlässigkeit zur Last fällt. EuCont haftet – außer
in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden,
die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten
oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise
eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten
Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.
11.4. Alle Ansprüche gegen EuCont verjähren 6 Monate nach Ablieferung
bzw. Abnahme der Leistung von EuCont, soweit nicht aus gesetzlichen Gründen
zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11.5. Die Vorschriften des Protokollhaftungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten
bleiben unberührt.
12. Container u.a. als Bauwerke
12.1. Werden von EuCont gelieferte Container oder andere Behältnisse
vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen
Genehmigungen zu beantragen. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist
EuCont zur Lieferung nicht verpflichtet.
12.2. Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördliche Kosten,
die mit dem Aufstellen der Sachen als Bauwerke in Zusammenhang stehen.
12.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß der von ihm gewählte
und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes
die erforderliche Eignung besitzt.
12.4. Die Gewährleistung und Haftung von EuCont sowie die Verjährung
von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im
Sinne von Ziffer 12.1. ausschließlich nach den Grundsätzen über
die Haftung bei beweglichen Sachen sofern die Behältnisse und Container
bei EuCont als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert
werden. Das gilt auch für solche Container, bei denen die Wände
zur Erzielung eines größeren Raumes weggelassen werden.
12.5. Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle den Zweck der Verbindung
der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen
als von EuCont gelieferten Sachen dienen, richten sich die Gewährleistung,
Haftung und Verjährung nach den Bestim-mungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken
oder Bauwerken).
13. Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen
13.1. Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für
die Aufstellung der von EuCont zu liefernden Sachen sind, auf seine Kosten
rechtzeitig zu beschaffen.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, EuCont auf besondere gesetzliche und behördliche
Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung
den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet.
13.3. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache,
die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für die Verwendung
zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde
weder den Kaufpreis mindern, noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
14.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist
Seevetal.
14.2. Gerichtsstand ist Lüneburg. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel-
und Scheckprozeß ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort.
EuCont ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen.
14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EuCont gilt
ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen (EKG) und den einheitlichen Gesetzes über den Abschluß
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
14.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen, soweit sie gleichgelagerte
Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher
Art (z. B.: auch der INCOTERMS u.a.) vor.
14.5. Ist ein Teil dieser AGB unwirksam oder nichtig, so gilt der Rest gleichwohl.